Kurs nach ADR 1.3
Haben Sie Gefahrgut nach ADR in Ihrem Betrieb und benötigen die, wie unten aufgeführten Kurse ? Gerne stellen wir
für Sie den entsprechenden Kurs zusammen.
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Ein Auszug aus den geltenden gesetzlichen Bestimmungen:
Kapitel 1.3
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Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind
1.3.1 Anwendungsbereich
Die bei den Beteiligten gemäss Kapitel 1.4 beschäftigten Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, müssen in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren
Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, unterwiesen sein. Arbeitnehmer müssen vor der Übernahme von
Pflichten nach den Vorschriften des Abschnitts 1.3.2 unterwiesen sein und dürfen Aufgaben, für die eine
erforderliche Unterweisung noch nicht stattgefunden hat, nur unter der direkten Überwachung einer
unterwiesenen Person wahrnehmen.
Die Unterweisung muss auch die in Kapitel 1.10 aufgeführten beson- deren Vorschriften für die Sicherung von Beförderungen gefährlicher Güter beinhalten.
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1.3.2 Art der Unterweisung
Je nach Verantwortlichkeiten und Aufgaben muss die betreffende Person in folgender Form unterwiesen sein:
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1.3.2.1 Unterweisung in Bezug auf das allgemeine Sicherheitsbewusstsein
Das Personal muss mit den allgemeinen Bestimmungen der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter vertraut gemacht sein.
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1.3.2.2 Aufgabenbezogene Unterweisung
Das Personal muss seinen Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechend über die Vorschriften unterwiesen
sein, die die Beförderung gefährlicher Güter regeln.
In den Fällen, in denen die Beförderung gefährlicher Güter multimodale Transportvorgänge umfasst, muss das Personal die für andere Verkehrsträger geltenden Vorschriften kennen.
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1.3.2.3 Sicherheitsunterweisung
Entsprechend den bei der Beförderung gefährlicher Güter und ihrer Be- und Entladung möglichen Gefahren
einer Verletzung oder Schädigung als Folge von Zwischenfällen muss das Personal über die von den
gefährlichen Gütern ausgehenden Risiken und Gefahren unterwiesen sein.
Ziel der Unterweisung muss es sein, dem Personal die sichere Handhabung und die Notfallmassnahmen zu verdeutlichen.
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1.3.2.4 Die Unterweisung ist in regelmässigen Abständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen, um Änderungen in den Vorschriften Rechnung zu tragen.
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1.3.3 Dokumentation
Aufzeichnungen der nach diesem Kapitel erhaltenen Unterweisung sind vom Arbeitgeber aufzubewahren und
dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Aufzeichnungen müssen vom Arbeitgeber für den von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraum aufbewahrt werden.
Die Aufzeichnungen der erhaltenen Unterweisung sind bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu überprüfen.
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