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Kurs nach ADR 1.3

Haben Sie Gefahrgut nach ADR in Ihrem Betrieb und benötigen die, wie unten aufgeführten Kurse ? Gerne stellen wir

für Sie den entsprechenden Kurs zusammen.

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Ein Auszug aus den geltenden gesetzlichen Bestimmungen:

Kapitel 1.3

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Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind

1.3.1    Anwendungsbereich

            Die bei den Beteiligten gemäss Kapitel 1.4 beschäftigten Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung                               gefährlicher Güter umfasst, müssen in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren

            Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, unterwiesen sein. Arbeitnehmer müssen vor der Übernahme von

            Pflichten nach den Vorschriften des Abschnitts 1.3.2 unterwiesen sein und dürfen Aufgaben, für die eine

            erforderliche Unterweisung noch nicht stattgefunden hat, nur unter der direkten Überwachung einer

            unterwiesenen Person wahrnehmen.

                                

            Die Unterweisung muss auch die in Kapitel 1.10 aufgeführten beson- deren Vorschriften für die Sicherung von                         Beförderungen gefährlicher Güter beinhalten.

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1.3.2     Art der Unterweisung

             Je nach Verantwortlichkeiten und Aufgaben muss die betreffende Person in folgender Form unterwiesen sein:

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1.3.2.1  Unterweisung in Bezug auf das allgemeine Sicherheitsbewusstsein

             Das Personal muss mit den allgemeinen Bestimmungen der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter                      vertraut gemacht sein.

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1.3.2.2  Aufgabenbezogene Unterweisung

             Das Personal muss seinen Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechend über die Vorschriften unterwiesen

             sein, die die Beförderung gefährlicher Güter regeln.

             In den Fällen, in denen die Beförderung gefährlicher Güter multimodale Transportvorgänge umfasst, muss das                        Personal die für andere Verkehrsträger geltenden Vorschriften kennen.

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1.3.2.3  Sicherheitsunterweisung

             Entsprechend den bei der Beförderung gefährlicher Güter und ihrer Be- und Entladung möglichen Gefahren

             einer Verletzung oder Schädigung als Folge von Zwischenfällen muss das Personal über die von den

             gefährlichen Gütern ausgehenden Risiken und Gefahren unterwiesen sein.

             Ziel der Unterweisung muss es sein, dem Personal die sichere Handhabung und die Notfallmassnahmen zu                            verdeutlichen.

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1.3.2.4  Die Unterweisung ist in regelmässigen Abständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen, um Änderungen in                          den Vorschriften Rechnung zu tragen.

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1.3.3     Dokumentation

             Aufzeichnungen der nach diesem Kapitel erhaltenen Unterweisung sind vom Arbeitgeber aufzubewahren und

             dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Aufzeichnungen                        müssen vom Arbeitgeber für den von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraum aufbewahrt werden.

             Die Aufzeichnungen der erhaltenen Unterweisung sind bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu überprüfen.

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