Gefahrgutbeauftragter
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Seit 2001 muss jedes Unternehmen, welches Gefahrgut verpackt, versendet oder transportiert einen Gefahrgutbeauftragten bei der zuständigen kantonalen Vollzugsstelle gemeldet haben. Ist dies nicht der Fall, haftet das Unternehmen.
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Der gemeldete Gefahrgutbeauftragte muss seine verantwortungsvolle Aufgabe gemäss Artikel 11 und 12 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung ausführen.
Neben einer abgelegten Prüfung benötigt er Fachwissen im Umgang mit den komplexen Regelwerken sowie eine gute Praxiserfahrung zur Umsetzung der Vorschriften in die tägliche Betriebspraxis.
Sie können diese zeitaufwendige Aufgabe an uns vergeben können? Während nach Einführung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung viele Unternehmen eine interne Lösung suchten, bevorzugen in der Zwischenzeit immer mehr Unternehmen die externe Variante.
Wir können Ihnen diese Dienstleistung für die Verkehrsträger Strasse und Schiene anbieten.
( ADR - SDR / RID )
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